Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand B*****, Nicaragua, vertreten durch den Sachwalter Dr. Maximilian Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Annemarie B*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, wegen Nichtigerklärung der Ehe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 6. März 2000, GZ 21 R 14/00h-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei (und Kostenrekurs der klagenden Partei) das Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 4. November 1999, GZ 1 C 784/97y-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, zum Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 6. 3. 2002, 21 R 59/02d (= ON 64 dieses Aktes) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Rekurs des Sachwalters des Klägers (ON 41) gegen den Aufhebungsbeschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 6. 3. 2000, 21 R 14/00h-35, eine Rechtskraftbestätigung beizuschließen.
Bis dahin bleibt das Revisionsverfahren weiterhin unterbrochen.
Begründung:
Zur bisherigen verfahrensmäßigen Chronologie wird auf die Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 7. 12. 2001, 7 Ob 230/01a-61, verwiesen.
Im Sinne des darin formulierten Rückleitungsauftrages hat nunmehr das Landesgericht Wels als Rekursgericht im Pflegschaftsverfahren des unter Sachwalterschaft stehenden Klägers mit Beschluss vom 6. 3. 2002, 21 R 59/02d, dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 3. 9. 1997, 1 B 3030/95i, betreffend die Erteilung der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung der hier verfahrensgegenständlichen Ehenichtigkeits-, in eventu Aufhebungsbzw Scheidungsklage keine Folge gegeben und darüber hinaus ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 64 des Streitaktes).
Ob bzw bejahendenfalls seit wann dieser Beschluss des Rekursgerichtes in Rechtskraft erwachsen ist, ist noch nicht zweifelsfrei aktenkundig. Zwar existiert unter ON 68 des Aktes ein Amtsvermerk vom 10. 12. 2002 durch den Streitrichter, wonach "von der zuständigen Pflegschaftsrichterin fernmündlich mitgeteilt wird, dass der Beschluss ON 64 seit 21. 5. 2002 rechtskräftig" sei, allerdings "der Rückschein in Verstoß geraten sei". Dies genügt jedoch nicht, den Eintritt der Rechtskraft der zitierten Entscheidung auch tatsächlich zweifels- und einwandfrei zu bejahen - nicht zuletzt angesichts der massiven Bekämpfung der seinerzeitigen Klagegenehmigung durch den Betroffenen (Kläger) mittels der vom Obersten Gerichtshof in der eingangs zitierten Vorentscheidung näher bezeichneten Eingaben, welche es unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass dieser nunmehr von der Möglichkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses gerade nicht Gebrauch gemacht haben sollte (für den Fall einer diesbezüglichen zurückweislichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wäre diese anzuschließen bzw das AZ derselben festzuhalten). Dazu kommt, dass aus dem wiedergegebenen Aktenvermerk des Erstrichters auch gar nicht hervorgeht, welcher (arg "der") Rückschein beim Pflegschaftsgericht in Verstoß geraten sein soll. Sollte es sich um jenen betreffend die Zustellung an den (offenbar weiterhin) im Ausland befindlichen Kläger (als Betroffenen) handeln, sind auch für den Streitakt zumindest jene Kopien aus dem Pflegschaftsakt anzufertigen und beizuschließen, welche den bezüglichen Zustellvorgang betreffen, um nicht späterhin mit verfahrensmäßigen (und das Verfahren allenfalls noch weiter verzögernden) Schwierigkeiten aus einer doch nur vermeintlich angenommenen ("Schein-")Rechtskraft der Entscheidung ON 64 konfrontiert zu sein. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass für die Bestätigung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nach § 150 Abs 3 Geo. grundsätzlich eine besondere Stampiglie zu verwenden ist.
Bis zum Feststehen dieser verfahrensmäßigen Gegebenheiten ist damit dem seinerzeitigen Rückleitungsauftrag des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 230/01a noch nicht ausreichend (und vollständig) Genüge getan, weshalb erneut wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war. Das Verfahren beim Obersten Gerichtshof in der Sache selbst hat daher weiterhin als unterbrochen zu gelten.
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