Geo.
Gliederung
VI. Hauptstück Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten
1. Kapitel Durchführungsvorschriften zur Zivilprozeßordnung
§ 542 Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles
(1) Bei Säumnis des Klägers sowie bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das Gleiche gilt, wenn das Urteil ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.
(2) Der Urteilsvermerk (§ 541) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (§ 414 Abs. 1 ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte „bestimmt“ einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (§ 541 Abs. 7).
(3) Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Abs. 7 eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.

| Versäumungsurteil. |
| Im Namen der Republik! |
| Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ..., .... Euro an die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt. |
| Bezirksgericht Innere Stadt Wien, |
| Wien, I., Riemergasse 7, |
| Abt. 10, am...............20.... |
(4) Sind zur gekürzten Ausfertigung des Versäumungsurteils verwendbare Halbschriften nicht beigebracht worden so ist die Ausfertigung mit Verwendung oder nach Muster des ZPForm Nr. 88 herzustellen.
(5) Dem Kläger ist, wenn das Urteil in der Verhandlung bekanntgegeben wurde, eine Ausfertigung nur auf sein Verlangen, und zwar ohne Zustellausweis zuzustellen; hat er eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt, so ist nach §§ 143 und 150 vorzugehen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
(7) Will der Kläger das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt, so kann er eine Ausfertigung des Versäumungsurteiles mit Gründen begehren. Das Gericht hat in diesem Falle die für den Kläger bestimmte Ausfertigung unter verwendung oder nach dem Muster des ZPForm Nr. 88 herzustellen.
§ 542 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 542 Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles
…§ 542. (1) Bei Säumnis des Klägers sowie bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen…
§ 126 Zustellung mit und ohne Zustellausweis
…verständigt oder wenn die Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung zugestellt wird, bei Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung von Versäumungsurteilen, Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen und Aufkündigungen (§§ 143, 150, 542). b) Im Exekutionsverfahren genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn ein Gläubiger vom Vollzug oder Nichtvollzug einer Exekutionshandlung(EForm. Nr. 249, 250, 252 bis 255), von…
§ 67 Stampiglien
…Exekution ohne Überweisung (rot), e) Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett); 3. Stampiglie für den Urteilsvermerk (§ 541, grau); 4. Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (§ 542, schwarz); 5. Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150, blau); 6. Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (§ 135 Abs. 3…
§ 143 Besondere Verrichtungen der Geschäftsstelle nach Zustellung oder nach Rechtskraft eines Beschlusses
…ersten Tagsatzung eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumungsurteils begehrt, so ist ihm eine Ausfertigung nach Eintritt der Rechtskraft mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zuzusenden (§ 542). (3) Hat die antragstellende oder klagende Partei im Mahn-, Mandats- oder Wechselverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren beantragt, daß ihr die für sie bestimmte…
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