BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzII. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht5. Kapitel Bearbeitung nach der Erledigung, Abfertigung§ 143

§ 143Besondere Verrichtungen der Geschäftsstelle nach Zustellung oder nach Rechtskraft eines Beschlusses

In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 143 Besondere Verrichtungen der Geschäftsstelle nach Zustellung oder nach Rechtskraft eines Beschlusses — Geo. | GesetzeFinden.at