Über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe ist das Zählblatt nach GeoForm. Nr. 26 auszufertigen, sobald die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Zählblatt darf nur auf dem amtlichen Formblatt angelegt werden und ist vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) zu unterfertigen (§ 56 Abs. 3 GOG). Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Zählblätter zu sammeln und jährlich Ende Jänner ohne Bericht an das Österreichische statistische Zentralamt zu senden.
§ 92 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 92 Zählblätter
…§ 92. Über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe ist das Zählblatt nach GeoForm. Nr. 26 auszufertigen, sobald die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Zählblatt…
§ 143 Besondere Verrichtungen der Geschäftsstelle nach Zustellung oder nach Rechtskraft eines Beschlusses
…amtlichen Entscheidungssammlungen bestimmten Urteilsausfertigungen dem Bundesministerium für Justiz einzusenden (§ 130 Z 9)nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Zählblätter anzulegen (§ 92) und die Strafkarten abzufertigen (§ 93 Abs. 2).…
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