BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzI. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes9. Kapitel Formblätter, Stampiglien, GerichtssiegelA. Gebühren für auswärtige Amtshandlungen nach der Reisegebührenvorschrift Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr§ 93

§ 93Verkehr mit dem Österreichischen statistischen Zentralamt und dem Strafregisteramt

In Kraft seit 01. Januar 2014
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