Geo.
Gliederung
I. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
9. Kapitel Formblätter, Stampiglien, Gerichtssiegel
A. Gebühren für auswärtige Amtshandlungen nach der Reisegebührenvorschrift Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
§ 93 Verkehr mit dem Österreichischen statistischen Zentralamt und dem Strafregisteramt
(1) Die Vorschriften über das Strafregisterwesen bleiben unberührt.
(2) Die Strafkarten sind sogleich nach Eintritt der Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses herzustellen, vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) zu unterfertigen und abzusenden.
(3) Betreibungen des Österreichischen statistischen Zentralamtes und Ersuchen dieses Amtes um Aufklärung oder um Richtigstellung von Ausweisen und Zählblättern, ebenso Ersuchen des Strafregisteramtes um Aufklärung oder um Richtigstellung der Strafkarten u. dgl. sind umgehend zu beantworten. Dem Österreichischen statistischen Zentralamt ist gestattet, durch Abgesandte, die sich dem Gerichtsvorsteher vorzustellen und auszuweisen haben, im Wege der Einsicht in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und durch Stichproben in den Akten die Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsausweise und Zählblätter zu überprüfen.
§ 93 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 93 Verkehr mit dem Österreichischen statistischen Zentralamt und dem Strafregisteramt
…§ 93. (1) Die Vorschriften über das Strafregisterwesen bleiben unberührt. (2) Die Strafkarten sind sogleich nach Eintritt der Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses herzustellen, vom Leiter der Geschäftsabteilung…
§ 143 Besondere Verrichtungen der Geschäftsstelle nach Zustellung oder nach Rechtskraft eines Beschlusses
…Justiz einzusenden (§ 130 Z 9)nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Zählblätter anzulegen (§ 92) und die Strafkarten abzufertigen (§ 93 Abs. 2).…
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