Geo.
Gliederung
II. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht
2. Kapitel Erledigung der Geschäftsstücke
§ 112 Gekürzte Urschriften
(1) Bei häufig wiederkehrenden Beschlüssen genügt die gekürzte Urschrift in Form eines Bewilligungsvermerkes. Dieser besteht in dem Wort „Bewilligt“. Ist eine Ausfertigung herzustellen, so ist dem Bewilligungsvermerk eine Formblattnummer oder das Zeichen „Stamp.“
beizufügen; erforderlichenfalls ist eine Zustellverfügung beizusetzen. Wenn das Gerichtsstück der zu erledigenden Eingabe nicht im Akt bleibt, ist der Inhalt des Antrages in einem Aktenvermerk schlagwortartig festzuhalten.
(2) In Grundbuchssachen ausgenommen bei zwangsweiser Pfandrechtsbegründungist die gekürzte Urschrift nach Abs. 1 unzulässig.
(3) Die Anführung der Formblattnummer enthält die Weisung, die Ausfertigungen unter Benützung des Formblattes oder nach einem im Formularienbuch enthaltenen Muster herzustellen. Hiebei kann angeordnet werden, vom Vordruck etwas wegzulassen, Zusätze oder Änderungen vorzunehmen. Das Zeichen „Stamp.“ enthält die Weisung, die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 letzter Absatz GOG.), das heißt mit Stampiglie herzustellen (§ 146). Bei Versäumungsurteilen bedarf die Herstellung gekürzter Ausfertigungen keiner ausdrücklichen Anordnung.
(4) Bei prozeßleitenden Verfügungen besteht die gekürzte Urschrift in der Anführung von Schlagworten.
§ 112 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 112 Gekürzte Urschriften
…§ 112. (1) Bei häufig wiederkehrenden Beschlüssen genügt die gekürzte Urschrift in Form eines Bewilligungsvermerkes. Dieser besteht in dem Wort „Bewilligt“. Ist eine Ausfertigung herzustellen…
§ 130
…Richter beizufügen: „Wohnungsänderung postamtliche Hinterlegung D“ (§ 155 Abs. 2). 3. Soll von den Bestimmungen der §§ 96, 107, 112 oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit…
§ 131 Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung
…gekürzter Form außer von Versäumungsurteilen dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen „Stamp.“ angeordnet wurde (§ 112 Abs. 3). 2. Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker…
§ 144 Allgemeines
…Abschrift, durch Abfassung nach den Weisungen der Urschrift (des Bewilligungsvermerkes) mit oder ohne Benützung von Formblättern oder mit der vorgeschriebenen Stampiglie (§§ 111, 112). Als Ausfertigungen können auch die gleichzeitig mit der Urschrift hergestellten Durchschläge (§ 111 Abs. 1) verwendet werden. Beschlußausfertigungen häufig wiederkehrenden Wortlautes können mit…
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