JudikaturLG für ZRS Wien

46R437/13z – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
21. Januar 2014

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Streller als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schaumberger und Dr. Zeller in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** R *****, vertreten durch Dr. Wolf Mazakarini, Rechtsanwalt in Mödling, wider die verpflichtete Partei Mag. R***** K***** Rechtsanwalt, *****, wegen € 437,22 s. A., über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 8.10.2013, 11 E 3477/13p-2, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Parteienbezeichnung der betreibenden Partei auch ihr Geburtsdatum ***** umfasst.

Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden wider den Verpflichteten zur Hereinbringung von € 437,22 (Kosten) aus dem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 22.4.2013, 64 R 5/13b, 64 R 6/13z, und der mit € 188,66 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294 EO sowie die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, und den ***** Anteilen, BLNr *****, der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Verpflichteten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben bzw. im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrags abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Unter dem Rekursgrund der Nichtigkeit bringt der Rekurswerber vor, die Begründung und die Bewilligung seien nicht als Beschluss ausgefertigt. Die Begründung sei in einem händisch ausgeschnittenen Zettel "angetackert". Weiters nehme das Erstgericht auf den Grundbuchsstand Bezug, habe jedoch dem Verpflichteten die maßgebenden Grundbuchsauszüge nicht übermittelt. Der maßgebliche Sachverhalt sei in der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht festgestellt und nicht sprachlich ausformuliert. Die Entscheidung sei so mangelhaft verfasst, dass deren Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne.

Zutreffend ist, dass § 477 ZPO über die Verweisungsnorm des § 78 EO auch im Exekutionsverfahren Anwendung findet. Der Nichtigkeitsgrund der Z 4 (Abs 1 der erstgenannten Bestimmung) liegt in Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, oder wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RIS-Justiz RS0005915, RS00074920, RS0006048, RS0117067).

Gemäß Z 9 leg. cit. ist eine Entscheidung nichtig, wenn deren Begründung so mangelhaft ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt, wobei nur der gänzliche Mangel der Gründe diesen Nichtigkeitsgrund bildet ( Klauser/Kodek , ZPO, 17. Aufl., E 140 f zu § 477).

Zu beiden Nichtigkeitsgründen ist zunächst zu bemerken, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um die antragsgemäße Bewilligung einer Exekution handelt. Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag. Dieses Vorbringen ist, soweit nicht eine gegenständlich nicht vorliegende vom Gesetzgeber ausnahmsweise vorgesehene Beweis- oder Bescheinigungspflicht besteht, als wahr anzusehen ( Jakusch in Angst , EO², Rz 19 zu § 3). Gemäß § 3 Abs 2 EO ist über den Exekutionsantrag, sofern im Gesetz nichts anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.

Das Erstgericht hatte daher aufgrund der Angaben im Exekutionsantrag und des Titels über diesen Antrag zu entscheiden, ohne davor den Verpflichteten zu hören. Wegen des Antrags auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung hatte es gemäß § 55a EO zusätzlich den Grundbuchsstand von Amts wegen zu erheben, was offenbar auch erfolgt ist. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte es die Exekution antragsgemäß, sodass für das Erstgericht keine Begründungspflicht bestand. Gemäß § 428 Abs 1 ZPO sind nur Beschlüsse über widerstreitende Anträge und solche, durch welche ein Antrag abgewiesen wird, zu begründen. Auch die Form der Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Urschrift erfolgte in Übereinstimmung mit § 112 Abs 1 Geo. in Form eines Bewilligungsvermerks. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist dies ausdrücklich zulässig (§ 112 Abs 2 Geo.). Auch die Herstellung von gekürzten Ausfertigungen erfolgte im Sinne des § 146 Abs 1 Geo. korrekt. Nach dieser Bestimmung sind wie gegenständlich Schriftsätze oder Halbschriften mit dem Abdruck der amtlichen Stampiglie zu versehen. Dass zusätzlich eine Begründung an die Urschrift und die Ausfertigungen mit einer Heftklammer angebracht wurde, schadet nicht. Auch bei mehrseitigen Urteilen sind die der ersten Seite folgenden Seiten mit Heftklammern "angetackert". Eine Verpflichtung im Rahmen der Liegenschaftsexekution zur Übersendung von aktuellen Grundbuchsauszügen an den Verpflichteten besteht nicht. Die angefochtene Entscheidung, die ohne weiteres überprüft werden kann, ist daher nicht nichtig.

Auch der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nicht vor.

Zur Forderungsexekution:

Dem Rekurswerber ist nicht zuzustimmen, dass eine Forderungsexekution gegen einen Rechtsanwalt ohne besondere Begründung, warum das Verhältnis zum Drittschuldner das Anwaltsgeheimnis nicht berühre, unzulässig sei. Dazu ist auf die obigen Ausführungen zum Verhältnis zwischen Exekutionsantrag und Bewilligung zu verweisen. Eine besondere Bestimmung, wonach die betreibende Partei eine zusätzliche Behauptungs- oder Bescheinigungslast treffe, wenn der Verpflichtete Rechtsanwalt ist und gegen ihn Exekution nach § 294 EO geführt werden soll, besteht ebenso wenig, wie eine, die dem Gericht in diesem Fall eine zusätzliche Begründungspflicht auferlegte. Die Entscheidung SZ 73/144 (10 Ob 91/00f) ist gegenständlich nicht heranzuziehen, betrifft sie doch nicht die exekutive Pfändung von Forderungen, sondern eine rechtsgeschäftliche Zession (unter Berücksichtigung von § 9 Abs 2 RAO). (Honorar-)Forderungen eines Rechtsanwaltes finden sich jedenfalls nicht unter den unpfändbaren Forderungen im Sinne des § 290 EO.

Zur zwangsweisen Pfandrechts begründung:

Die dem Verpflichteten gehörigen ***** Anteile (BLNr *****) der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** sind mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot versehen, dessen Begünstigter jedoch der Verpflichtete selbst ist. Grundsätzlich schließt ein rechtsgeschäftliches, im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung aus ( Angst/Jakusch/Mohr , EO, 15. Aufl., E 18 zu § 87). Wie vom Erstgericht richtig erkannt, ist dies aber dann nicht der Fall, wenn Liegenschaftseigentümer (Verpflichteter) und Verbotsberechtigter zusammen fallen. Auf die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn der Verpflichtete Treuhänder ist, ist hier nicht weiter einzugehen, weil im Rekurs gar nicht behauptet wird, dass dies der Fall sei. Es wird lediglich vorgebracht, dass eine Begründung fehle, warum der Verpflichtete nicht Treuhänder sein soll. Eine diesbezügliche Begründungspflicht besteht jedoch (auch bei einer verpflichteten Partei, die Rechtsanwalt ist) nicht.

Dem Rekurs war nicht Folge zu geben, jedoch war die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung um die Angabe des Geburtsdatums des Betreibenden zu ergänzen. Dessen Fehlen im Exekutionsantrag wird im Rekurs zwar nicht releviert, dennoch ist diese Angabe aufgrund der zufolge § 88 Abs 2 EO hier geltenden Bestimmung des § 98 GBG notwendig. Der älteren Rechtsprechung, wonach ein Verbesserungsauftrag bei Fehlen des Geburtsdatums nicht erteilt werden darf (siehe noch Angst/Jakusch/Mohr , EO, 15. Aufl., E 1 zu § 88), ist wegen der mit der Grundbuchsnovelle 2008 neu geschaffenen Bestimmung des § 82a GBG und wegen der Grundbuchsnovelle 2012, seit der das Geburtsdatum ein Element der Parteienbezeichnung bildet, nicht mehr zu folgen (siehe Koller/ Streller , Grenzen der Verbesserung nach § 82a GBG, NZ 2013, 245). Aus verfahrensökonomischen Gründen und der intendierten kurzen Dauer der Verbesserungsmöglichkeit wurde der Auftrag, das Geburtsdatum bekannt zu geben, vom Rekursgericht erteilt. Ihm wurde rechtzeitig nachgekommen (siehe dazu Koller/Streller, aaO, 246).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO iVm 50, 40 ZPO.

Die Rekursbeantwortung des Betreibenden war als unzulässig zurückzuweisen, weil § 521a ZPO gemäß § 65 Abs 3 EO - soweit es sich nicht um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist - nicht anzuwenden ist. Das Rekursverfahren ist hier einseitig, weil weder ein Kostenrekurs noch eine Ausnahmebestimmung vorliegt.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus den §§ 78 EO iVm 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO.

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