JudikaturOGH

3Ob65/01g – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hildegard M*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei O*****, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. September 2000, GZ 47 R 615/00i-5, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 14. Juli 2000, GZ 11 E 3081/00h-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei brachte am 4. 7. 2000 gegen die verpflichtete Partei den Antrag auf Bewilligung der "Exekution gemäß § 353 EO auf Beseitigung der Rohrleitung (G00-035, DN 800, PN 70) hinsichtlich des Teilstückes, in dem diese durch das Grundstück 281/2 KG S***** führt, und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes" ein. Weiters beantragte sie die Erteilung eines Auftrages zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten von S 100.000,--. Exekutionstitel ist das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 22. 3. 1999. Im "weiteren Vorbringen" (Feldgruppe 11 des Exekutionsantrages) bezeichnete die betreibende Partei das betreffende Grundstück mit "281/1".

Das Erstgericht bewilligte die Exekution in Form eines Bewilligungsvermerks gemäß § 112 Abs 1 Geo.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass alle Anträge der betreibenden Partei abgewiesen wurden, wobei es das Grundstück mit "281/2 (richtig wohl 281/1) KG S*****" bezeichnete; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes mehr als S 52.000,--, aber weniger als S 260.000,-- betrage und der ordentliche Revisionsrekurs auf Grund der klaren Sach- und Rechtslage und der Einzelfallbezogenheit nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, dem Exekutionstitel sei nur zu entnehmen, dass die verpflichtete Partei zur Beseitigung der von ihr errichteten Rohrleitung über das Grundstück 281/1 KG S***** und zur Herstellung des früheren Zustandes verpflichtet werde. Nähere Bezeichnungen über Lage und Ort der Rohrleitung sei der Begründung des Urteiles nicht zu entnehmen. Die betreibende Partei beantrage im Exekutionsantrag aber nunmehr in vom Exekutionstitel nicht gedeckter Präzisierung die Beseitigung einer genau bezeichneten Rohrleitung, wobei es sich bei Anführung der in Feld Nr 06 bezeichneten Grundstücksnummer 281/2 auf Grund der richtigen Nennung des Grundstückes 281/1 in Feld Nr 11 offenbar lediglich um einen nicht weiter beachtlichen Schreibfehler handle. Damit sei aber deutlich, dass es dem der Exekution zugrundeliegenden Titel an der notwendigen ausreichenden Bestimmtheit im Sinn des § 7 Abs 1 EO mangle. Der Titel müsse nämlich, wenngleich nicht in allen Details, Art und Inhalt, Leistungsort und überhaupt die nähere Beschaffenheit der geschuldeten Handlung genau beschreiben. Dies könne auch durch eine Präzisierung im Exekutionsantrag nicht überbrückt werden, weil sodann tatsächlich eine fehlende Deckung des Antrages durch den Exekutionstitel vorliegen würde.

Mit Beschluss vom 14. 2. 2001 ließ das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei doch zu, weil die Frage, ob der Exekutionsantrag durch den Exekutionstitel gedeckt sei, durchaus über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe. Darüber hinaus sei zuzugestehen, dass Rechtsprechung zur Frage der ausreichenden Bezeichnung von Rohrleitungen bei Vorhandensein einer Mehrzahl solcher Rohrleitungen, soweit ersichtlich ist, fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem Beschluss des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden ist, unzulässig.

Die betreibende Partei brachte den Exekutionsantrag auf Grund eines Exekutionstitels ein, wonach die verpflichtete Partei verpflichtet war, die von ihr errichtete Rohrleitung über das Grundstück 281/1 KG S***** zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Die betreibende Partei begehrte jedoch, ihr diese Exekution betreffend die Rohrleitung durch das Grundstück 281/2 zu bewilligen. Wie die betreibende Partei im Revisionsrekurs klarstellt, handelt es sich hiebei nicht, wie das Rekursgericht meinte, um einen nicht weiter beachtlichen Schreibfehler; vielmehr soll tatsächlich die Rohrleitung über das Grundstück 281/2 von der beantragten Exekution betroffen sein.

Für eine derartige Exekutionsbewilligung, wie sie das Erstgericht - ohne dies zu begründen - erteilt hat, war jedoch kein vollstreckbarer Exekutionstitel vorhanden. Aus der dem Exekutionsgericht bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag vorliegenden Ausfertigung des Exekutionstitels ergibt sich überhaupt kein Anhaltspunkt, dass die Bezeichnung des betreffenden Grundstückes mit 281/1 im Exekutionstitel offenbar unrichtig wäre und richtig 281/2 heißen müsste. Bei dieser Sachlage musste der Exekutionsantrag schon deshalb abgewiesen werden, weil die beantragte Exekution nicht durch ihn gedeckt war.

Vor einer Berichtigung des Exekutionstitels kann schon aus diesem Grund die von der betreibenden Partei begehrte Exekution nicht bewilligt werden. Auf die in der Zwischenzeit vom Titelgericht mit Beschluss vom 27. 12. 2000 rechtskräftig verfügte Berichtigung des Exekutionstitels darf hier allerdings nicht Bedacht genommen werden, weil im Rechtsmittelverfahren die Richtigkeit der Entscheidung über den Exekutionsantrag nur nach der Sachlage bei Beschlussfassung erster Instanz überprüft werden kann.

Da die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes schon aus diesem Grund von keiner erheblichen Rechtsfrage im Sinn des gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO abhängt, war der Revisionsrekurs der betreibenden Partei zurückzuweisen.

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