(1) Der Eingangsvermerk ist am oberen Rand in der Mitte der ersten Seite jedes Stückes anzubringen. Ist die Eingabe in der Einlaufstelle nicht zu öffnen (§ 101 Abs. 1), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (§ 106 Abs. 4).
(2) Wenn der Gerichtsvorsteher anordnet, daß an ihn gerichtete Stücke von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung zu übernehmen und zu öffnen sind, hat dieser Bedienstete zur Anbringung des Eingangsvermerkes auf diesen Stücken eine besondere Stampiglie zu verwenden, deren Abdruck sich vom Eingangsvermerke der Einlaufstelle durch Form oder Farbe unterscheidet.
(3) Neben dem Eingangsvermerk ist auf dem Gerichtsstück der Eingabe vom Bediensteten der Einlaufstelle gegebenenfalls handschriftlich ersichtlich zu machen:
1. bei Grundbuchsstücken und bei als dringlich bezeichneten Eingaben die Stunde und die Minute des Einlangens;
2. bei Grundbuchsstücken allenfalls der Vermerk der Gleichzeitigkeit;
3.bei Eingaben, die mit der Post einlangen, die etwa beiliegenden Wertgegenstände und Barbeträge (§ 303);
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
5. die mit einem Schriftstück etwa einlangenden Beweisgegenstände;
(4) Wenn der Eingangsvermerk Bemerkungen nach Abs. 3 enthält, hat der Bedienstete, der das Stück übernommen hat, dem Eingangsvermerk sein Namenszeichen beizusetzen.
§ 105 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 105 Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind
…§ 105. Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3), ist wie folgt vorzugehen: 1. Barbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der…
§ 106 Das Abtragen
…Dabei ist der auf dem Umschlag angebrachte Eingangsvermerk (§ 103 Abs. 1) auf das Stück zu übertragen, allenfalls nach §§ 102, 103 zu ergänzen. Die in der Einlaufstelle geöffneten und dann dem Gerichtsvorsteher vorgelegten Stücke (Abs. 3) werden von ihm, allenfalls nach Durchführung oder Einleitung der erforderlichen Verfügung, unmittelbar der berufenen Abteilung übersendet…
§ 67 Stampiglien
…den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 207 Abs. 2, § 418 Abs. 1 ZPO.), 4. für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103), 5. für den Abfertigungsvermerk (§ 134). (3) Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf…
§ 449 Eingangsvermerk in Grundbuchssachen
…§ 449. (1) Alle Grundbuchsstücke müssen in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk (§ 103) versehen werden, wobei außer dem Tag, Monat und Jahr des Einlangens auch die Stunde und die Minute des Einlangens anzugeben ist. Zu diesem Zwecke sind…
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