Geo.
Gliederung
(1) Nach der Behandlung gemäß §§ 101 bis 105 sind dringliche Einlaufstücke, zum Beispiel solche in Haftsachen, sofort, die anderen Einlaufstücke (Eingaben, Rückscheine usw.) gesammelt mehrmals im Tage zu bestimmten Stunden der Geschäftsabteilung zu übergeben, zu deren Geschäftskreis sie gehören (Abtragen).
(2) Die in der letzten Geschäftsstunde eingehenden nicht dringlichen Stücke können am folgenden Tage, der übrige Einlauf muß noch am nämlichen Tage abgetragen werden. Wenn ein Stück in der Geschäftsabteilung verspätet einlangt, hat ihr Leiter die Zeit der Übernahme neben dem Eingangsvermerke zu verzeichnen.
(3) Die in der Einlaufstelle geöffneten Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher gerichtet sind, Eingaben in Justizverwaltungssachen, Eingaben, womit eine Gerichtsperson abgelehnt oder über eine Verzögerung oder über das Vorgehen eines Bediensteten des Gerichtes Beschwerde geführt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn dies nicht der einzige Inhalt der Eingabe ist.
(4) Der Gerichtsvorsteher versieht die von ihm geöffneten Eingaben (§ 101 Abs. 1) entweder selbst mit dem Eingangsvermerk oder läßt sie von seiner Geschäftsabteilung (§ 103 Abs. 2) oder von der Einlaufstelle damit versehen. Dabei ist der auf dem Umschlag angebrachte Eingangsvermerk (§ 103 Abs. 1) auf das Stück zu übertragen, allenfalls nach §§ 102, 103 zu ergänzen. Die in der Einlaufstelle geöffneten und dann dem Gerichtsvorsteher vorgelegten Stücke (Abs. 3) werden von ihm, allenfalls nach Durchführung oder Einleitung der erforderlichen Verfügung, unmittelbar der berufenen Abteilung übersendet.
(5) An Richter und andere Bedienstete des Gerichtes persönlich gerichtete Schreiben sind diesen unverzüglich ungeöffnet zu übersenden. Ergibt sich nach dem Öffnen, daß sie für das Gericht bestimmt sind, so sind sie der Einlaufstelle oder dem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Bediensteten (§ 103 Abs. 2) zu übergeben.
§ 106 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 106 Das Abtragen
…§ 106. (1) Nach der Behandlung gemäß §§ 101 bis 105 sind dringliche Einlaufstücke, zum Beispiel solche in Haftsachen, sofort, die anderen Einlaufstücke (Eingaben, Rückscheine…
§ 103
…der Einlaufstelle nicht zu öffnen (§ 101 Abs. 1), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (§ 106 Abs. 4). (2) Wenn der Gerichtsvorsteher anordnet, daß an ihn gerichtete Stücke von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung zu übernehmen und zu öffnen sind, hat…
§ 509 Das Justizverwaltungsregister und die Justizverwaltungsakten
…§ 509. (1) In das Justizverwaltungsregister Jv (GeoForm. Nr. 109) werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eingetragen: 1. Geschäftsstücke, die bloß Justizverwaltungssachen betreffen, 2. Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher als…
§ 183 Behandlung von Ablehnungsanträgen
…oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (§ 106 Abs. 3). (2) Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung…
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