Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
8. Kapitel Grundbuchssachen
§ 449 Eingangsvermerk in Grundbuchssachen
(1) Alle Grundbuchsstücke müssen in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk (§ 103) versehen werden, wobei außer dem Tag, Monat und Jahr des Einlangens auch die Stunde und die Minute des Einlangens anzugeben ist. Zu diesem Zwecke sind Protokolle und Amtsberichte, die Grundbuchsstücke sind, nach ihrer Errichtung, Beschlüsse dieser Art vor Abgabe zur Ausfertigung in Urschrift unverweilt der Einlaufstelle zu übergeben. Ist die Einlaufstelle zur Zeit der Aufnahme solcher Protokolle (Amtsberichte), geschlossen, so ist dafür zu sorgen, daß die Grundbuchsstücke der Einlaufstelle bei der nächsten Eröffnung übergeben werden.
(2) Gelangen mehrere Stücke, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist bei jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Grundbuchsstücke hinzuweisen, zum Beispiel „gleichzeitig mit der Eingabe des N. N. wegen Eigentumseinverleibung“.
(3) Gleichzeitig eingelangt sind alle Stücke, die gleichzeitig in die Einlaufstelle überbracht werden, ferner die Stücke, die bei Eröffnung der Einlaufstelle vom Gerichtsbediensteten im Einlaufkasten gefunden werden.
§ 449 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 449 Eingangsvermerk in Grundbuchssachen
…§ 449. (1) Alle Grundbuchsstücke müssen in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk (§ 103) versehen werden, wobei außer dem Tag, Monat und Jahr des Einlangens auch…
Art. 2 Artikel 2
…der Maßgabe in Kraft, dass die §§ 11 Abs. 1 Z 3, 69, 70, 71, 72, 102 Abs. 1 und 449 Abs. 1 Geo. in der bis zum Ablauf des 30. September 2012 geltenden Fassung für die nach Anlage 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a…
§ 50 Dienstverkehr innerhalb des Gerichtes
…Richter und sonstigen Bediensteten eines Gerichtes verkehren untereinander und mit dem Gerichtsvorsteher urschriftlich ohne Vermittlung der Einlaufstelle (Ausnahmen §§ 71, 100, 135, 192, 449, 450, 617). Die Ausfertigung von Schreiben innerhalb des Gerichtes ist, abgesehen von Vorstandsverfügungen, Aufträgen an den Rechnungsführer u. dgl., unstatthaft. Die Übermittlung eines Aktes an…
§ 102 Eingangsvermerk.
…oder vom Postboten überbracht wurde, von der Gerichtsvorsteherin oder vom Gerichtsvorsteher übernommen (§ 99 Abs. 1) oder bei Gericht errichtet wurde (§ 449 Abs. 1), ist im Eingangsvermerke stets die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden. (2) Wird ein Stück in mehreren Gleichschriften überreicht, so…
§ 11 ERV 2021 · ERV 2021 · Elektronischer Rechtsverkehr
§ 11 Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren
…Die in der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) vorgesehene strukturierte Eingabe in Grundbuchssachen ist zu verwenden. (2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat in Grundbuchssachen gemäß § 449 Abs. 1 Geo., BGBl. Nr. 264/1951, den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe bei ihr eingelangt ist. (3) Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der…
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