FGV 2025
Gliederung
4. Hauptstück Prüfung von Flüssiggasanlagen
§ 40 Außerordentliche Prüfungen
(1) Eine außerordentliche Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Druckgerätegesetzes durchzuführen:
1. wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung u. dgl., nicht mehr betriebssicher ist,
2. nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
3. nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggasanlage Einfluss haben kann,
4. wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggasanlage oder von Teilen der Flüssiggasanlage besteht.
(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 39 sinngemäß.
§ 43 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 43 Behebung von Mängeln
…§ 43. Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß den §§ 38 bis 40 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind.…
§ 40 Außerordentliche Prüfungen
…§ 40. (1) Eine außerordentliche Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Druckgerätegesetzes durchzuführen: 1. wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand…
§ 42 Prüfbescheinigung
…der im § 39 Z 1 und 3 bis 6 verlangten Prüfungen und über die jeweils letzte außerordentliche Prüfung ( § 40 ) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen im Betrieb aufbewahrt werden.…
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