§ 43 Behebung von Mängeln
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
FGV 2025
Gliederung
4. Hauptstück Prüfung von Flüssiggasanlagen
§ 43 Behebung von Mängeln
Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß den §§ 38 bis 40 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind.
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