FGV 2025
Gliederung
4. Hauptstück Prüfung von Flüssiggasanlagen
§ 39 Wiederkehrende Prüfungen
Rückverweise
Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:
1.Rohrleitungen, die nicht dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, in Abständen von höchstens sechs Jahren auf Dichtheit nach den Regeln der Technik,
2. an Druckgefäße angeschlossene Rohrleitungen anlässlich jeden Behältertausches an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit durch schaumbildende Mittel,
3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche, die Teil einer Flüssiggasanlage sind oder unmittelbar für den ordnungsgemäßen Betrieb der Flüssiggasanlage notwendig sind, in Abständen von längstens fünf Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit,
4. in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
a)Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasführungen,
b)kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese nicht dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen,
c) elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen,
5. Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von längstens zwei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit,
6. in Abständen von längstens einem Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
a) elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur),
b) Erdungsanlagen und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
c) Flüssiggaswarneinrichtungen, sofern vom Hersteller nicht kürzere Intervalle vorgegeben sind.
§ 42 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 42 Prüfbescheinigung
…§ 42. Das Ergebnis jeder Prüfung (mit Ausnahme von Prüfungen gemäß § 39 Z 2 ) muss in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben…
§ 39 Wiederkehrende Prüfungen
…§ 39. Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind: 1. Rohrleitungen, die nicht dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, in Abständen von höchstens sechs Jahren auf Dichtheit…
§ 41 Prüfer
…oder herzustellen, 6. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen. (2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 39 dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden. (3) Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung erforderliche Qualifikation…
§ 40 Außerordentliche Prüfungen
…Flüssiggasanlage besteht. (2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 39 sinngemäß.…