BundesrechtVerordnungenBinnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

BSFV
In Kraft seit 13. Dezember 2019
Up-to-date

1. Abschnitt

Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18. April 2012“, der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S 50, sowie der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“.

(2) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen und auf dem Bodensee festgesetzt. Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten.

(3) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1. „Binnenschifffahrtsfunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“, „Schiff-Hafen“, „Funkverkehr an Bord“;

1a. „Bodenseefunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf dem Bodensee auf den in Anlage 2 B angeführten Frequenzen;

2. „Verkehrskreis Schiff-Schiff“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;

3. „Verkehrskreis Nautische Information“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;

4. „Verkehrskreis Schiff-Hafen“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;

5. „Verkehrskreis Funkverkehr an Bord“ die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;

6. „Schiffsfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;

7. „Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;

8. „Funkstelle für den Verkehr an Bord“ eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;

9. „Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)“ ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)

11. „Ausgangsleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;

12. „Wasserstraßen“ Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;

13. „Bodensee“ den Bodensee einschließlich Untersee, sowie den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee, sowie den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

§ 3 Formvorschriften

Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.

2. Abschnitt

Verwendung von Funkstellen

§ 4 Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks

(1) Bei Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle an Bord des Schiffes mitzuführen und den Aufsichtsorganen der Fernmeldebehörden über Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999.

§ 5 Rufzeichen

(1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)

§ 6 Frequenzbenutzung

(1) Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.

(1a) Aussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.

(2) Den Anlagen 2 A und 2 B können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

§ 7 Ausgangsleistung

(1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.

(2) Im Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Schiff-Hafen“ und „Funkverkehr an Bord“ die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.

(3) im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.

§ 8 Ausgangsleistung bei tragbaren Funkanlagen

Bei tragbaren Funkanlagen muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 6 Watt eingestellt sein.

§ 9 Betriebliche und technische Bestimmungen

(1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.

(1a) Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.

(2) Den Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

§ 10 Betriebsverfahren

Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind hinsichtlich des Binnenschifffahrtsfunks in Anlage 4 A und hinsichtlich des Bodenseefunks in Anlage 4 B enthalten. Sie sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

ABSCHNITT 3

Betrieb auf fremden Schiffen

§ 11 Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind

(1) Der Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.

(2) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.

(3) Der Bodenseefunk darf nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.

(4) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf dem Bodensee nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.

ABSCHNITT 4

Schlussbestimmungen

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.

(1a) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 286/2005 bestehende Bewilligungen bleiben im bestehenden Umfang aufrecht.

(2) Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(4) Die Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 13 Verweisungen

Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung.

§ 14 Verlautbarungen

Die in Anlage 4A zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, sowie beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

§ 15 Inkrafttreten

§ 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Anlage 1

Angaben:

Anl. 1

Vor- und Zuname (Titel) des Antragstellers oder Firmenwortlaut

Anschrift

Postleitzahl

Ort

Land

Geburtsdatum

Staatsbürgerschaft

Telefonnummer(n)

Bewilligungsdauer (ganzjährig oder periodisch von/bis)

Schiffsname

Amtliches Kennzeichen

Art und Type des Schiffes

Einsatzgebiet: Wasserstraßen/Bodensee

Anzahl und Art der Funkanlagen

der Hersteller

die Type

Frequenzbereiche

Beizulegende Dokumente:

Anl. 1

– Konformitätserklärungen für die Funkanlagen

– bei Zulassung zur Seeschifffahrt: Kopie des Zulassungsbescheides

bei Zulassung zur Binnenschifffahrt, ausgenommen Bodensee: Kopie der „Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge“ oder des Gemeinschaftszeugnisses

bei Zulassung für den Bodensee: Kopie der Zulassungsurkunde

bei keiner Zulassung: Eigentumsnachweis (zB Kopie des Kaufvertrages)

Anlage 2 A

Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk

Anl. 2A

Kanal Fußnoten Sendefrequenzen (MHz) Schiff- Schiff Schiff- Hafen Nautische Information
Schiffsfunk- stelle Uferfunk- stelle
08 156,400 156,400 X
10 a) 156,500 156,500 X
11 156,550 156,550 X
71 156,575 156,575 X
12 156,600 156,600 X
72 d) 156,625 156,625 X
13 156,650 156,650 X
73 156,675 156,675 X
14 156,700 156,700 X
15 b) 156,750 156,750
17 b) 156,850 156,850
77 d) 156,875 156,875 X
18 156,900 161,500 X
78 156,925 161,525 X
19 156,950 161,550 X
20 157,000 161,600 X
80 157,025 161,625 X
22 157,100 161,700 X
82 157,125 161,725 X
23 157,150 161,750 X
24 157,200 161,800 X
84 157,225 161,825 X
25 157,250 161,850 X
26 157,300 161,900 X
27 157,350 161,950 X
28 157,400 162,000 X
AIS 1 c) 161,975 161,975
AIS 2 c) 162,025 162,025

a) Erster Kanal für den Verkehrskreis Schiff-Schiff

b) Dieser Kanal darf nur für den Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ verwendet werden.

c) Dieser Kanal ist ausschließlich für ein automatisches Schiffsidentifizierungs- und –überwachungssystem (AIS) vorgesehen.

d) Dieser Kanal darf auch für Nachrichtenverbindungen privater Art verwendet werden.

Anlage 2 B

Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verwendungszwecke für den Bodenseefunk

Anl. 2B

Kanal Frequenz Verwendungszweck Fußnoten
06 156,300 MHz Event a)
12 156,600 MHz Polizei – Wasserschutzpolizei Baden Württemberg
14 156,700 MHz Polizei – Wasserschutzpolizei Baden Württemberg
15 156,750 MHz Event a)
16 156,800 MHz Notalarmierung (weiterer Notverkehr auf Kanal 77) Radarfahrt c)
17 156,850 MHz Event, es gilt folgende Einschränkung: Östlich einer Linie Romanshorn-Friedrichshafen ist die Benutzung von Kanal 17 nicht gestattet a)
69 156,475 MHz Event a)
77 156,875 MHz 1. Notverkehr 2. Behörden untereinander 3. Schiff-Schiff c)
9,2 – 9,5 GHz Radar b)

a) Für Veranstaltungen auf und am See (z. B. Regatten,…)

b) Gemäß Bodensee-Schifffahrts-Ordnung § 6.12 Radarfahrt

c) Hinweis: Es wird kein Wach-, Not- und Sicherheitsdienst landseitig ausgeübt

Anlage 3 A

Betriebliche und technische Bestimmungen für den Binnenschifffahrtsfunk

1. Allgemeines

Anl. 3A

a) Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in § 2 genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.

b) Auf einem Schiff, das mit einer eingebauten Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerüstet ist, können zusätzlich tragbare Funkanlagen für den Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ verwendet werden.

c) Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, ist die Benutzung des Verkehrskreises „Funkverkehr an Bord“ nicht gestattet.

d) Die Durchführung zeitlich abwechselnder Hörbereitschaft auf zwei oder mehreren Kanälen (Dual watch, Tripple watch, Scannen) ist nicht zulässig.

e) Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschifffahrtsfunk nicht zulässig.

2. Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen

Anl. 3A

2.1 Sprechtaste

Zum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.

2.2 Antennen

a) Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.

b) Antennen mit einem Gewinn 1,5 und –3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind nicht zugelassen.

c) Die Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.

d) Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.

3. Zusätzliche Anforderungen an tragbare Funkanlagen

Anl. 3A

Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.

4. Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)

Anl. 3A

a) Die Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.

b) Der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.

Anlage 3 B

Betriebliche und technische Bestimmungen für den Bodenseefunk

1. Allgemeines

Anl. 3B

Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Bodenseefunk nicht zulässig.

2. Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen

Anl. 3B

2.1 Sprechtaste

Zum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.

2.2 Antennen

a) Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.

b) Antennen mit einem Gewinn 1,5 und –3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind nicht zugelassen.

c) Die Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.

d) Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.

3. Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)

Anl. 3B

a) Die Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.

b) Der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.

Anlage 4 A

Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Binnenschifffahrtsfunk

1. Allgemeine Bestimmungen

Anl. 4A

Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden. Ein Ausdruck des Allgemeinen Teils und des für das jeweilige Fahrtgebiet relevanten Teiles des „Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk“, welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.

2. Besondere Bestimmungen

Anl. 4A

2.1 Hörbereitschaft

Jede Uferfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherstellen.

2.2 Schiffsfunkstellen

Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.

2.3 Inhalt der Meldungen

In den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Funkverkehr an Bord“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 ergibt sich anderes.

2.4 Empfang von Meldungen

Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.

Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist das internationale Buchstabieralphabet anzuwenden.

Anlage 4 B

Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Bodenseefunk

1. Allgemeine Bestimmungen

Anl. 4B

Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden.

2. Besondere Bestimmungen

Anl. 4B

2.1 Schiffsfunkstellen

Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.

2.2 Inhalt der Meldungen

Es dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 B ergibt sich anderes.

2.3 Empfang von Meldungen

Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.

Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist das internationale Buchstabieralphabet anzuwenden.

2.4 Einleiten des Notverkehrs

Der Notverkehr wird mit dem Notanruf eingeleitet:

Notzeichen MAYDAY, dreimal gesprochen

Die Worte THIS IS

Der Name des Schiffes in Not, dreimal gesprochen

Das Rufzeichen oder eine andere Kennzeichnung

Dem Notanruf folgt die Notmeldung:

Notzeichen MAYDAY, einmal gesprochen

Der Name des Schiffes in Not, einmal gesprochen

Das Rufzeichen oder eine andere Kennzeichnung

Standort

Art des Notfalls

Art der benötigten Hilfe

Weitere nützliche Informationen

2.5 Bestätigen der Notmeldung:

Notzeichen MAYDAY

Der Name des Schiffes in Not

THIS IS

Name der bestätigenden Funkstelle

RECEIVED MAYDAY

2.6 Funkstille gebieten:

Die Funkstille in Not kann einer anderen störenden Funkstelle mit dem Kennzeichen „SILENCE MAYDAY“, das wie die französische Wendung „silence màider“(„ßilaanß mädeh“) ausgesprochen wird, Funkstille gebieten.

2.7 Beenden des Notverkehrs

Nach Beendigung der Maßnahmen ist allen anderen Funkstellen mitzuteilen, dass der Notverkehr beendet ist. Dazu wird das Kennzeichen „SILENCE FINI“ („ßilaanß finih“) ausgesendet.