§ 10 Betriebsverfahren
In Kraft seit 06. Dezember 2016
Up-to-date
Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind hinsichtlich des Binnenschifffahrtsfunks in Anlage 4 A und hinsichtlich des Bodenseefunks in Anlage 4 B enthalten. Sie sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
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