(1) Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
(1a) Aussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
(2) Den Anlagen 2 A und 2 B können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
Rückverweise
BSFV · Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
Anl. 2B
Kanal Frequenz Verwendungszweck Fußnoten 06 156,300 MHz Event a) 12 156,600 MHz Polizei – Wasserschutzpolizei Baden Württemberg 14 156,700 MHz Polizei – Wasserschutzpolizei Baden Württemberg 15 156,750 MHz Event a) 16 156,800 MHz Notalarmierung (weiterer Notverkehr auf Kanal 77) Radarfahrt c) 17…