(1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
(2) Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.
(3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig
a) wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,
b) wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,
c) wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,
d) wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,
e) wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.
Rückverweise
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 26a Unbefristete Ausweise (Taxi)
…1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte unbefristete Ausweise behalten ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 10 Abs. 2 (Befristung) gilt für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats, der durch seine Benennung oder…
§ 5
…6 Abs. 1 gegeben sind. (2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten: 1. Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers), 2. Geltungsdauer (§ 10), 3. Lichtbild des Ausweisinhabers mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers…