Mit der besonderen Verjährungsregel des § 15a Abs. 5 DO 1994 wird von den sonst geltenden Verjährungsregelungen, die allgemein bei der Geltendmachung von - durch innerstaatliches Recht begründeten - besoldungsrechtlichen Ansprüchen von Beamt(inn)en der Gemeinde Wien anzuwenden wären, abgewichen. Die Auswirkung dieser Abweichung für die Geltendmachung von unionsrechtlich begründeten Rechtsansprüchen ist gegenüber den sonst nach innerstaatlichem Besoldungsrecht geltenden Verjährungsregelungen benachteiligend ("ungünstiger"). Käme nämlich nicht die "starre Verjährungsregelung" des § 15a Abs. 5 DO 1994 zum Tragen, wäre im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass die Revisionswerberin mit ihrem (auf die Anwendung von Unionsrecht gestützten) Antrag vom 31. August 2015 auf Nachzahlung einer Gehaltsdifferenz die von ihr behaupteten Ansprüche im Verwaltungsverfahren geltend gemacht und damit eine verjährungsunterbrechende Prozesshandlung gesetzt hat, womit die Verjährung für Zeiträume bis drei Jahre vor diesem Antrag unterbrochen worden wäre (vgl. dazu, dass bereits ein formloses Ansuchen auf "Zuerkennung" diese Wirkung auslöst, etwa VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005, zu der gleichlautenden und insofern auf § 10 Abs. 3 BO 1994 übertragbaren Bestimmung des § 13b Abs. 4 GehG). In einer solchen Regelung ist ein Verstoß gegen den vom Unionsrecht gebotenen Grundsatz der Äquivalenz zu sehen, weil sie sich spezifisch benachteiligend auf Fälle der Durchsetzung von Ansprüchen mit Ursprung im Unionsrecht auswirkt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden