Der Äquivalenzgrundsatz gebietet nach stRsp. des EuGH, dass bei der Anwendung der für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird. Verneint wurde ein solcher Verstoß dementsprechend im Fall einer im nationalen Recht normierten Verjährungsfrist von 30 Jahren, wenn diese unabhängig davon gilt, ob der geltend gemachte Rechtsverstoß das Unionsrecht oder das nationale Recht betrifft (EuGH 16.1.2014, C-429/12, Pohl), oder im Fall einer Verjährungsbestimmung wie der in § 13b GehG vorgesehenen (weil diese sowohl für Rechtsbehelfe gilt, die Rechte aus dem Unionsrecht gewährleisten sollen, als auch für Rechtsbehelfe, die nur innerstaatliches Recht betreffen; EuGH 15.4.2010, Barth, C-542/08), oder etwa im Fall der dreijährigen Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 PG 1965, zumal auch diese "gleichermaßen für jeden Beamten unabhängig davon gilt, ob er seinen Anspruch auf nationale Bestimmungen oder auf Unionsrecht stützt (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/12/0036). Ebenso verstößt die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 10 BO 1994 nicht gegen die durch das Unionsrecht gebotenen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität, weil es sich dabei um eine allgemeine, ohne Unterschied nach einem unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Bezug des geltend gemachten Anspruchs anwendbare Verjährungsregelung handelt (VwGH 15.9.2025, Ra 2024/12/0026).
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