Vorwort
§ 1 Ausmaß der Kommissionsgebühren
Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
§ 2 Berechnung der Kommissionsgebühren
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen, notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3 Verteilung der Kommissionsgebühren auf mehrere Beteiligte
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
§ 4 Vorschreibung und Entrichtung der Kommissionsgebühren
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.
(2) Die Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wenn
1. im Zusammenhang mit der Amtshandlung kein Bescheid ergangen ist,
2. die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in den Spruch des im Zusammenhang mit der Amtshandlung ergangenen Bescheides nicht aufgenommen wurde oder
3. die Amtshandlung von einer gemäß § 55 AVG ersuchten oder beauftragten Bundesbehörde vorgenommen wurde.
(3) Auf die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Widmung der Kommissionsgebühren
Die Kommissionsgebühren bilden eine Einnahme des Bundes.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2013 treten in bzw. außer Kraft:
1. die Promulgationsklausel, § 1, § 4 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, die Überschrift zu § 6 und die Anlage in der Fassung der Z 7 mit 1. Jänner 2014;
2. die Anlage in der Fassung der Z 8 mit Ablauf des 31. Juli 2014.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2022 in Kraft.
Anlage
Tarif
Anl. 1
Behörde | Pauschalbetrag für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan in Euro | |
Bundesministerium | 13,80 | |
Bildungsdirektion | 9,40 | |
Militärkommando | 9,40 | |
Fernmeldebüro | 9,40 | |
Landespolizeidirektion | ||
soweit diese im Gebiet einer Gemeinde, für das sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, in erster Instanz sachlich zuständig ist | 8,70 | |
im Übrigen | 10,90 | |