§ 3 Verteilung der Kommissionsgebühren auf mehrere Beteiligte
In Kraft seit 01. November 2007
Up-to-date
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
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