Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
Rückverweise
BKommGebV · Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007
§ 6 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft. (2) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2013 treten…
§ 3 Verteilung der Kommissionsgebühren auf mehrere Beteiligte
…Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren…