Bewertungsbeirat
§ 2(1) Gemäß § 41 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955
§ 3Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 berufenen Mitgliede
§ 4Der Bundesminister für Finanzen hat ein in § 2 Abs
§ 5(1) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet
§ 6Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein
§ 7Aufwandsentschädigungen
§ 8Die in § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Mitglieder ü
§ 9In- und Außerkrafttreten
Vorwort
Der Bewertungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Gemäß § 41 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955, gehören dem Bewertungsbeirat an
1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bundesbediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
2. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Verbindungstelle der Bundesländer Vertreter der Bundesländer;
3. die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich berufenen Mitglieder; es sind dies
a) in der landwirtschaftlichen Abteilung (§ 41 Abs. 2 Z 3 des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die Landwirte sind oder über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft verfügen;
b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung (§ 47 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955) fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein;
c) in der Weinbauabteilung (§ 48 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen. Hievon muss jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein;
d) in der gärtnerischen Abteilung (§ 49 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Gartenbaues verfügen. Hievon muss mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein;
Bei Bedarf kann vorübergehend die Zahl der in lit. a bis d genannten Mitglieder überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann deren Berufung jederzeit zurücknehmen.
Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über die Aufgaben des Bewertungsbeirates und den sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder zu belehren.
Der Bundesminister für Finanzen hat ein in § 2 Abs. 1 angeführtes Mitglied abzuberufen
1. bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung;
2. auf eigenes Ansuchen eines Mitglieds;
3. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979;
4. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 auf Ersuchen derjenigen Organisation, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bewertungsbeirat vorgelegt hat.
(1) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
(2) Der Bewertungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in § 2 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder oder deren Vertreter und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest fünf anwesend sind, wobei § 48j der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024, Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder macht den Bewertungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
(4) Die für die Beratungen des Bewertungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.
(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.
Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bewertungsbeirates zuzusenden.
(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.
Die in § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Mitglieder üben gemäß § 41 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben sie Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogenen Experten.
(1) Diese Geschäftsordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2025 tritt mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974 über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und Gutachterausschüsse vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 557/1974, in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2005, außer Kraft.
(2) Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Können Ladungen an Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 nicht zugestellt werden, weil solche nicht ernannt sind, wurde die Beratung dennoch korrekt eingeladen.
4. die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz berufenen Mitglieder; es sind dies
a) in der landwirtschaftlichen Abteilung (§ 41 Abs. 2 Z 3 des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung (§ 47 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied, das auf dem Gebiet des Waldwachstums oder auf dem Gebiet der forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaft eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
c) in der Weinbauabteilung (§ 48 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
d) in der gärtnerischen Abteilung (§ 49 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Gartenbau ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
5. ein unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Statistik Austria berufenes Mitglied.
(2) Für den Fall einer Verhinderung werden hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der in Z 2 genannten auf Vorschlag der Verbindungsstelle der Bundesländer Vertreter bestimmt.