Der Bundesminister für Finanzen hat ein in § 2 Abs. 1 angeführtes Mitglied abzuberufen
1. bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung;
2. auf eigenes Ansuchen eines Mitglieds;
3. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979;
4. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 auf Ersuchen derjenigen Organisation, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bewertungsbeirat vorgelegt hat.
Keine Verweise gefunden