Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über die Aufgaben des Bewertungsbeirates und den sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder zu belehren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden