(1) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
(2) Der Bewertungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in § 2 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder oder deren Vertreter und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest fünf anwesend sind, wobei § 48j der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024, Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder macht den Bewertungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
(4) Die für die Beratungen des Bewertungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.
(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.
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