BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

In Kraft seit 17. Juli 2024
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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Rechnungshofes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

§ 2 Ziele der Grundausbildung

Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind

1. die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und wirksamen Grundausbildung, die als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes gewährleistet,

2. die Unterstützung der Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Förderung ihrer persönlichen Arbeitszufriedenheit,

3. die Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation angesprochen sowie

4. die Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 3 Zuständigkeit für die Grundausbildung

Die für Aufgaben der Personalentwicklung zuständige Abteilung des Rechnungshofes hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

§ 4 Ausbildungsformen

Die Grundausbildung kann (bzw. Teile davon können) in Form von Lehrgängen, Seminaren, Einzelunterricht, e-learning, Training und praktischer Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit oder Selbststudium gestaltet werden.

§ 5 Aufbau der Grundausbildung

(1) Die Grundausbildung besteht aus

1. der Einführungsphase,

2. der theoretischen Ausbildung und

3. der praktischen Verwendung.

(2) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden unterschiedliche Ausbildungsmodule festgelegt:

1. Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3.

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4.

(3) Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

(4) Das auf die einzelnen Ausbildungsmodule entfallende Stundenausmaß wird in Arbeitstagen, Unterrichtseinheiten oder ECTS-Anrechnungspunkten ausgedrückt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 25 Stunden.

§ 6 Einführungsphase

(1) Die Einführungsphase beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Einführung der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einführungsphase umfasst insbesondere

1. die fachliche Einschulung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,

2. die Einschulung in die spezifischen IT-Anwendungen (inklusive IT-Security),

3. die Teilnahme an der Einführungsveranstaltung (z. B. in Form von „Welcome Days“) sowie

4. die Absolvierung des E-Learning-Moduls zum Datenschutz.

(2) Jede neue Mitarbeiterin und jeder neue Mitarbeiter hat zum nächstmöglichen Termin nach Dienstantritt die im Rahmen der Einführungsphase vorgesehenen IT-Schulungen zu absolvieren sowie die Einführungsveranstaltung des Rechnungshofes zu besuchen. Im Rahmen der Einführungsveranstaltung erfolgt insbesondere die Vorstellung der einzelnen Organisationseinheiten sowie der Aufgaben des Rechnungshofes.

§ 7 Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6 setzt sich zusammen aus:

1. der Absolvierung des Universitätslehrgangs Public Auditing (im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten) sowie

2. der Absolvierung des Moduls Dienst- und Besoldungsrecht (im Ausmaß von 16 Unterrichtseinheiten) am Rechnungshof.

(2) Der Universitätslehrgang Public Auditing gemäß Abs. 1 Z 1 vermittelt eine fundierte fachspezifische und praxisnahe Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Institutionen der öffentlichen Finanzkontrolle. Er dauert drei Semester und umfasst 60 ECTS-Anrechnungspunkte. Davon entfallen auf folgende Module:

Modul ECTS-Punkte
Stellung und Funktion in der öffentlichen Finanzkontrolle 1,5
Prüfungsprozesse und -standards in der öffentlichen Finanzkontrolle I 1,5
Prüfungsprozesse und -standards in der öffentlichen Finanzkontrolle II 3,0
Erhebungsmethoden in der öffentlichen Finanzkontrolle 3,0
Prüfung des Rechnungswesens öffentlicher Haushalte 8,0
Prüfungsrelevante Aspekte des IKS/Compliance/Wertemanagement 3,0
Prüfungsrelevante Aspekte im Prozess- und Projektmanagement 3,0
Public Management 3,0
Rechtliche Grundlagen in der öffentlichen Finanzkontrolle 5,0
Grundlagen des Finanzmanagements 5,0
Management Skills in der öffentlichen Finanzkontrolle 6,0
Evidence-based reporting 1,5
Grundlagen der Ethik im Prüfungsprozess 1,5
Praxisprojekt 10,0
Projektarbeit 5,0
Summe 60,0

Der Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt 27. Stück, Nr. 127 vom 5. April 2017 ist einzuhalten.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 haben den Basislehrgang für v2 an der Verwaltungsakademie des Bundes im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

Fach Unterrichtseinheiten
Einführung 8
Grundzüge des Verfassungsrechts 16
Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 12
Grundlagen des Unionsrechts 12
Dienstrecht und Compliance 16
Haushaltsrecht 16
Summe 80

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 haben den Basislehrgang für v3 an der Verwaltungsakademie des Bundes im Ausmaß von 64 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

Fach Unterrichtseinheiten
Einführung 8
Grundzüge des Verfassungsrechts 24
Erfolgreiche Arbeit im Team 8
Dienstrecht und Compliance 12
Der öffentliche Haushalt 12
Summe 64

(5) Die theoretische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4 setzt sich zusammen aus:

1. der Teilnahme am Modul Grundzüge des Haushalts- und Vergaberechts in der Praxis (im Ausmaß von 8 Unterrichtseinheiten) am Rechnungshof sowie

2. der Teilnahme am Modul Dienst- und Besoldungsrecht (im Ausmaß von 16 Unterrichtseinheiten) am Rechnungshof.

§ 8 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6 setzt sich zusammen aus:

1. der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie

2. der praktischen Verwendung auf vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplätzen:

a. Praxistage im Rechnungshof

i. Praxistage Berichtsmanagement 10 Arbeitstage

ii. Praxistag Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit 1 Arbeitstag

iii. Praxistage Verbindungsdienst 5 Arbeitstage

b. Absolvierung einer Gastprüfung und

c. Mitwirkung an der Ordnungsmäßigkeits- und Belegprüfung gemäß § 9 Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der geltenden Fassung.

(2) Ist der Stammarbeitsplatz des bzw. der Bediensteten in einer Organisationseinheit angesiedelt, in deren Zuständigkeit eine der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Aufgaben fällt, sind in Abweichung dazu die Praxistage in einer anderen Organisationseinheit des Rechnungshofes zu absolvieren.

(3) Unter einer Gastprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist die Mitwirkung an einer Gebarungsüberprüfung zu verstehen. Sie ist in einer anderen als der eigenen Organisationseinheit zu absolvieren. Nach budgetärer Maßgabe kann sie auch in einer anderen Institution der öffentlichen Finanzkontrolle absolviert werden.

(4) Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 setzt sich zusammen aus:

1. der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie

2. der praktischen Verwendung auf vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplätzen im Rechnungshof:

a. Praxistage Aktenwesen 2 Arbeitstage

b. Praxistage Berichtsmanagement 5 Arbeitstage

c. Praxistage Sonderaufgaben des Rechnungshofes 2 Arbeitstage

d. Praxistag Wissensmanagement 1 Arbeitstag

(5) Ist der Stammarbeitsplatz des bzw. der Bediensteten in einer Organisationseinheit angesiedelt, in deren Zuständigkeit eine der in Abs. 4 Z 2 genannten Aufgaben fällt, sind in Abweichung dazu die Praxistage in einer anderen Organisationseinheit des Rechnungshofes zu absolvieren.

(6) Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4 erfolgt im Rahmen der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit.

§ 9 Ausbildungsplan

(1) Die für Aufgaben der Personalentwicklung zuständige Abteilung des Rechnungshofes hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) In den Ausbildungsplan sind die Bestandteile der Grundausbildung aufzunehmen, die von den Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise Prüfungen abzulegen sind bzw. ob eine Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 entfällt.

(3) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst und ist vorrangig zu den anderen dienstlichen Tätigkeiten zu absolvieren.

§ 10 Prüfungsordnung

(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle für die jeweilige Grundausbildung festgelegten Ausbildungsmodule abgeschlossen sind und alle darin enthaltenen Teilprüfungen bestanden wurden. Die Teilprüfungen können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.

(2) Eine Teilprüfung kann als schriftliche oder als mündliche Prüfung stattfinden und ist grundsätzlich vor einer Einzelprüferin bzw. einem Einzelprüfer abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.

(3) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die für Aufgaben der Personalentwicklung zuständige Abteilung.

(4) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(6) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

§ 11 Dienstprüfungskommission

(1) Im Rechnungshof ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüferin bzw. Einzelprüfer gemäß § 10 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 10 Abs. 5 tätig werden.

(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zur Vorsitzenden bzw. zum Vorsitzenden ist eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter des Höheren Dienstes des Rechnungshofes zu bestellen, die bzw. der Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist.

(3) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Präsidentin des Rechnungshofes für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Rechnungshofes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes bzw. bei einer Außerdienststellung.

(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(6) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

§ 12 Anrechnungsbestimmungen

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

§ 13 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes, BGBl. II Nr. 414/2003, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zum Tag der Kundmachung genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist und dies von der oder dem Bediensteten gewünscht wird.

(3) § 7 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 2 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft.

(4) Bedienstete des Rechnungshofes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Abs. 3 den Universitätslehrgang Public Auditing gemäß der Verordnung über einen Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 27. Stück, Nr. 127 vom 5. April 2017, geändert durch Verordnung Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 34. Stück, Nr. 206 vom 17. Mai 2023, aufgenommen haben, sind berechtigt, diesen Universitätslehrgang in der am 30. September 2025 geltenden Fassung bis Ende des Sommersemester 2027 abzuschließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Bediensteten für das weitere Studium dem Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen.

(5) Bedienstete des Rechnungshofes sind nach Zustimmung der Dienstbehörde berechtigt, sich während der Zulassungsfristen der zuständigen Universität freiwillig dem Studienplan des Universitätslehrganges Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen.