§ 5 Aufbau der Grundausbildung — Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Rückverweise
(1) Die Grundausbildung besteht aus
1. der Einführungsphase,
2. der theoretischen Ausbildung und
3. der praktischen Verwendung.
(2) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden unterschiedliche Ausbildungsmodule festgelegt:
1. Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3.
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4.
(3) Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.
(4) Das auf die einzelnen Ausbildungsmodule entfallende Stundenausmaß wird in Arbeitstagen, Unterrichtseinheiten oder ECTS-Anrechnungspunkten ausgedrückt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 25 Stunden.
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