§ 3 Zuständigkeit für die Grundausbildung — Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Die für Aufgaben der Personalentwicklung zuständige Abteilung des Rechnungshofes hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
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