BundesrechtVerordnungenErdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023

Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023

In Kraft seit 01. Oktober 2023
Up-to-date

§ 1 Entrichtung des Clearingentgelts

Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe das in § 3 festgelegte Clearingentgelt zu entrichten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des § 89 GWG 2011 an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;

2. „entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchswerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;

3. „entgeltpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.

§ 3 Entgelt

(1) Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost 0,0429 € pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg 0,0454 € pro MWh.

(2) Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Handelsumsatz 0,0079 € pro MWh im Marktgebiet Ost und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg 0,0454 € pro MWh.

§ 4 Befreiungen

Die Umsätze der besonderen Netzbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch sind vom Clearingentgelt befreit.

§ 5 Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

(1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.

(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

§ 6 In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 06:00 Uhr in Kraft und gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.

(2) Die Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, tritt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

(3) Die §§ 3 und 7 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 399/2024 treten mit 1. Jänner 2025 06:00 Uhr in Kraft und gelten für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.

§ 7 Übergangsbestimmungen

(1) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, heranzuziehen.

(2) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 3 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 399/2024 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.