(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 06:00 Uhr in Kraft und gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.
(2) Die Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, tritt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Die §§ 3 und 7 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 399/2024 treten mit 1. Jänner 2025 06:00 Uhr in Kraft und gelten für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.
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