(1) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, heranzuziehen.
(2) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 3 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 399/2024 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.
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