§ 2 Begriffsbestimmungen — Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des § 89 GWG 2011 an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;
2. „entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchswerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
3. „entgeltpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.
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