BundesrechtVerordnungenZulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

In Kraft seit 13. Juni 2023
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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen in Leitungsfunktionen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, anzuwenden.

§ 2 Zuweisungskriterien

Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Schule gemäß § 3 Abs. 1 unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2.

§ 3 Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen I bis V

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden den Dienstzulagengruppen I bis V gemäß § 57 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 wie folgt zugewiesen:

1. die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

a) der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 25 Klassen,

b) der Dienstzulagengruppe II bei 16 bis 25 Klassen,

c) der Dienstzulagengruppe III bei 10 bis 15 Klassen,

d) der Dienstzulagengruppe IV bei 5 bis 9 Klassen und

e) der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 4 Klassen;

2. die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

a) der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 12 Klassen,

b) der Dienstzulagengruppe II bei 9 bis 12 Klassen,

c) der Dienstzulagengruppe III bei 8 Klassen,

d) der Dienstzulagengruppe IV bei 4 bis 7 Klassen und

e) der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 3 Klassen.;

(2) Für die Einreihung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in die Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere Bestimmungen:

1. Ist an einer Fachschule eine Berufsschulklasse oder sind mehrere Berufsschulklassen eingegliedert, ist jede Berufsschulklasse als halbe Klasse der Fachschule zu zählen, wobei Bruchteile von Klassen auf ganze Klassen aufzurunden sind.

2. An jenen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.

3. Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Lehrwerkstätten, Laboratorien und gleichartigen Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.

4. Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters entspricht 20 Klassen.

5. An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen entspricht jede Klasse eines solchen Lehrganges einer Klasse, die an einer ganzjährigen Berufsschule während des ganzen Schuljahres geführt wird.

§ 4 Erhöhung der Dienstzulage

Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß § 57 Abs. 6 GehG wie folgt erhöht:

1. bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

a) mit 36 bis 50 Klassen anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und

b) mit mehr als 50 anrechenbaren Klassen um 15 vH.

2. bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

a) mit 23 bis 30 anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und

b) mit mehr als 30 anrechenbaren Klassen um 15 vH;

§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10. August 1957 zur Durchführung des § 57 Gehaltsgesetzes 1956 (Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen), BGBl. Nr. 200/1957, außer Kraft.