§ 1 Anwendungsbereich — Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Rückverweise
Diese Verordnung ist auf Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen in Leitungsfunktionen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, anzuwenden.