§ 2 Zuweisungskriterien — Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Rückverweise
Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Schule gemäß § 3 Abs. 1 unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2.