Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß § 57 Abs. 6 GehG wie folgt erhöht:
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
a) mit 36 bis 50 Klassen anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
b) mit mehr als 50 anrechenbaren Klassen um 15 vH.
2. bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
a) mit 23 bis 30 anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
b) mit mehr als 30 anrechenbaren Klassen um 15 vH;
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