BundesrechtVerordnungenBeginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

In Kraft seit 28. September 2022
Up-to-date

§ 1 Regelungsgegenstand

In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 5 FLAG 1967 festgelegt.

§ 2 Beginn der automatisierten Datenübermittlung

Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 28. September 2022 aufzunehmen.

§ 3 Durchführung der automatisierten Datenübermittlung

(1) Die in § 46a Abs. 2 Z 5 lit. a bis h des FLAG 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020) betreffend die in § 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen monatlich automatisiert zu übermitteln.

(2) Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.

§ 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit 28. September 2022 in Kraft.