Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Vorwort
§ 1 Regelungsgegenstand
In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 5 FLAG 1967 festgelegt.
§ 2 Beginn der automatisierten Datenübermittlung
Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 28. September 2022 aufzunehmen.
§ 3 Durchführung der automatisierten Datenübermittlung
(1) Die in § 46a Abs. 2 Z 5 lit. a bis h des FLAG 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020) betreffend die in § 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen monatlich automatisiert zu übermitteln.
(2) Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit 28. September 2022 in Kraft.