BundesrechtVerordnungenBeginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020§ 3

§ 3Durchführung der automatisierten Datenübermittlung

In Kraft seit 28. September 2022
Up-to-date