(1) Die in § 46a Abs. 2 Z 5 lit. a bis h des FLAG 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020) betreffend die in § 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen monatlich automatisiert zu übermitteln.
(2) Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.
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