§ 1 Regelungsgegenstand — Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Rückverweise
In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 5 FLAG 1967 festgelegt.
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