BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung AHS-B

Prüfungsordnung AHS-B

In Kraft seit 01. November 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen und regelt die Durchführung der Reifeprüfung.

§ 2 Formen und Umfang der Reifeprüfung

(1) Die Reifeprüfung besteht aus einer Hauptprüfung.

(2) Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,

2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und

3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

(2a) Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 2 Z 1 kann die oder der Studierende eine weitere Klausurarbeit aus den in § 9 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 19 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, kann dies bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres der Schulleitung schriftlich bekannt geben.

(3) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 3 Prüfungsgebiete

(1) Die abschließende Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

(2) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(3) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

2. Abschnitt

Hauptprüfung

1. Unterabschnitt

abschließende (Anm. 1) Arbeit

§ 4 Prüfungsgebiet

(1) Die abschließende Arbeit besteht entweder aus

1. einer schriftlichen Arbeit, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskommission oder

2. dem Ergebnis eines Prozesses und der schriftlichen Dokumentation dieses Prozesses einschließlich deren Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission.

(2) Dem Ergebnis gemäß Abs. 1 Z 2 hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.

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Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2024 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis ... und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „ V orwissenschaftliche“. Die Anweisung wurde sinngemäß durchgeführt.)

§ 5 Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

(1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zu erfolgen. Eine Lehrperson hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch sechs abschließende Arbeiten pro Schuljahr und nur solche abschließenden Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkompetenzen auch eine sichere Anwendung von Arbeitstechniken und Methoden unter Beweis gestellt werden sollen.. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die abschließende Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Fähigkeiten, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

(1a) Eine forschende Arbeit kann eine schriftliche Arbeit unter Beschreibung der angewandten Methoden und Reflexion der Ergebnisse oder das Ergebnis eines forschenden Prozesses unter Nutzung von medialen Formaten sein. Bei gestalterischen oder künstlerischen Arbeiten sollen erworbene Fertigkeiten, Gestaltungsmittel und Techniken angewendet sowie Kreativität gezeigt werden.

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter innerhalb der ersten acht Wochen des zweiten, auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten auch innerhalb der ersten acht Wochen des ersten, der erstmaligen Abgabe der schriftlichen Arbeit vorangehenden Halbjahres zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Themas die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission hat eine neue Themenfestlegung gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.

(5) Im Rahmen der abschließenden Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Findet Abs. 6 Anwendung, ist der Abstract zusätzlich in dieser Sprache abzufassen.

(6) Die abschließende Arbeit kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden. Wurde die abschließende Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst, so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.

§ 6 Durchführung der abschließenden Arbeit

(1) Die abschließende Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. Über den Zeitraum von acht Monaten während der erstmaligen Erstellung hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Sofern KI-Anwendungen genutzt werden, muss dies kenntlich gemacht werden. Das Begleitprotokoll ist der abschließenden Arbeit beizulegen.

(3) Zur Dokumentation des Betreuungsprozesses sind von der Betreuerin oder dem Betreuer in einem Betreuungsprotokoll Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der abschließenden Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

§ 7 Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

Die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres zu erfolgen. Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des dem Wintersemester entsprechenden Halbjahres und bis zum Ende der ersten Woche des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres abzugeben. Die Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.

2. Unterabschnitt

Klausurprüfung

§ 8 Prüfungstermine der Klausurprüfung

Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 35 Abs. 4 Z 2 und 3 SchUG-BKV gesondert verordnet.

§ 9 Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

(1) Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

1. „Deutsch“ (standardisiert),

2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Erste lebende Fremdsprache (achtsemestrig)“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (siebensemestrig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert) und

3. „Mathematik“ (standardisiert).

(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten:

1. Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2, sofern noch nicht gewählt,

2. „Latein“ (standardisiert),

3. „Darstellende Geometrie“.

(3) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.

(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

§ 10 Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

(1) Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.

(2) Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Latein“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die lehrplanmäßige Wochenstundenzahl, die Lernjahre und die unterschiedlichen Anforderungen Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

§ 11 Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

(1) Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Die vorgeschlagene Aufgabenstellung hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

(2) Dem Vorschlag gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.

(3) Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.

§ 12 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe eine literarische Themenstellung zu beinhalten hat, schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.

(2) Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

§ 13 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktiven Kompetenzen „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche hat in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt zu erfolgen.

(2) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen haben im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“ der Arbeitsumfang des Aufgabenbereiches „Schreibkompetenz“ zirka 650 Wörter (in den nicht standardisierten Fremdsprachen zirka 550 Wörter) und die Arbeitszeit 270 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“, 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Sprachverwendung im Kontext“ und 120 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.

(3) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen haben im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ der Arbeitsumfang des Aufgabenbereiches „Schreibkompetenz“ zirka 400 Wörter (in den nicht standardisierten Fremdsprachen zirka 350 Wörter) und die Arbeitszeit 270 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 40 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“, 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Sprachverwendung im Kontext“ und 125 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.

(4) Die Verwendung von Hilfsmitteln (Wörterbücher, Lexika, elektronische Informationsmedien) ist nicht zulässig; lediglich in nicht standardisierten Fremdsprachen ist im Aufgabenbereich „Schreiben“ die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig.

(5) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.

§ 14 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Latein“

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Latein“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Eine der beiden Aufgaben hat den Kompetenzbereich „Übersetzung“, die andere den Kompetenzbereich „Interpretation“ zu betreffen. Der Kompetenzbereich „Übersetzung“ hat eine Übersetzung aus einem lateinischen Originaltext zu beinhalten (Produktion eines in Inhalt, Sinn und Funktion äquivalenten Textes, der die Textnormen der Zielsprache berücksichtigt). Der Kompetenzbereich „Interpretation“ hat eine von einem lateinischen Originaltext ausgehende, zehn Aufgaben umfassende Analyse und Interpretation (mit Bezug auf Vergleichsmaterialien sowie unter Einbeziehung des textbezogenen Umfeldes) zu beinhalten.

(2) Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat im Prüfungsgebiet „Latein“ bis zu 210 Wörter, davon mindestens 110 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

§ 15 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in grundlegenden Kompetenzbereichen zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, in vertieften Kompetenzbereichen mit kontextbezogenen oder innermathematischen Problemstellungen zur Vernetzung und eigenständigen Anwendung von Grundkompetenzen sowie deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (Vernetzung von Grundkompetenzen).

(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „Vernetzung von Grundkompetenzen“ hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird, die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgraphen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Ermittlung von Ableitungs- bzw. Stammfunktionen, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

§ 16 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei bis fünf voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, aus unterschiedlichen Handlungsdimensionen mit ausgewogenen Anforderungen an den Einsatz klassisch-konstruktiver und computerunterstützter Methoden schriftlich vorzulegen. Mindestens eine Aufgabe hat anwendungsorientiert zu sein.

(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.

§ 17 Durchführung der Klausurprüfung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.

(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.

(3) Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

§ 18 Mündliche Kompensationsprüfung

(1) Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.

(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 10 und 11 sinngemäß.

(3) Für die Durchführung gilt § 22 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.

3. Unterabschnitt

Mündliche Prüfung

§ 19 Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

(1) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:

1. „Religion“,

1a. „Ethik“,

2. „Deutsch“,

3. „Erste lebende Fremdsprache“,

4. „Zweite lebende Fremdsprache“,

5. „Latein“,

6. „Geschichte und Politische Bildung“,

7. „Geographie und wirtschaftliche Bildung“,

8. „Mathematik“,

9. „Darstellende Geometrie“ (nur am Realgymnasium für Berufstätige),

10. „Biologie und Umweltbildung“,

11. „Chemie“,

12. „Physik“,

13. „Psychologie und Philosophie“,

14. „Ökonomie“ (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige),

15. Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden besucht wurde.

(2) Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 15 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 2a) im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden, bei drei mündlichen Teilprüfungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 16 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen im Ausmaß von insgesamt mindestens elf Wochenstunden besucht wurden.

(3) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder „Ethik“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht oder mittels Modulprüfungen (§ 23a SchUG-BKV) nachgewiesen wurde und über allenfalls nicht besuchte bzw. nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.

(5) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 15 erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 66 SchUG-BKV kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.

(6) Der Begriff „Lebende Fremdsprache“ umfasst auch die Österreichische Gebärdensprache. Die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete „Lebende Fremdsprache“ sind dem jeweiligen Lehrplan der Österreichischen Gebärdensprache entsprechend sinngemäß anzuwenden.

§ 20 Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Latein“ zwölf Themenbereiche sowie für die übrigen Prüfungsgebiete gemäß § 19 Abs. 1 pro Wochenstunde zwei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens drei Wochen nach Beginn des Halbjahres, in dem die mündliche Teilprüfung abgelegt wird, gemäß § 66 SchUG-BKV kundzumachen.

(2) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

(3) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 19 Abs. 5 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.

§ 21 Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

(1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.

(3) In den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Latein“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.

(4) In den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

§ 22 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a SchUG-BKV sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b in Verbindung mit § 35 Abs. 3 leg. cit. können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf Basis des § 23a SchUG-BKV. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(4a) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 19 Abs. 5 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen. Die Vorlage der Aufgabenstellungen erfolgt unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungsteilen. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Der monologische Prüfungsteil ist von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nacheinander abzulegen, danach erfolgt die gemeinsame Ablegung des dialogischen Prüfungsteils. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.

(5) Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 23 Übergangsbestimmung

(1) Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 122/2007 und BGBl. II Nr. 190/2014, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin anzuwenden.

(2) Wenn gemäß § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b SchUG-BKV durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Bildung das Wirksamwerden der §§ 33 bis 41 SchUG-BKV für einzelne Schulen für Reifeprüfungen mit späterem Haupttermin als 2017 festgelegt wurde, ist die in Abs. 1 genannte Verordnung an den betreffenden Standorten bis zum festgelegten Zeitpunkt des Wirksamwerdens weiterhin anzuwenden.

(3) § 15 Abs. 3 zweiter Satz ist bis einschließlich zum Haupttermin 2017 sowie bei allfälligen Wiederholungen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ über diesen Termin hinaus nicht anzuwenden.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, außer Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:

1. § 5 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;

2. § 15 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;

3. § 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:

1. § 5 Abs. 2 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. § 9 Abs. 1 Z 2 und § 15 Abs. 3 erster Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;

3. § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.

(6) § 19 Abs. 1 Z 1a und Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 19 Abs. 1 Z 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2024 treten wie folgt in und außer Kraft:

1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 3 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes, § 4, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 1a, 3 bis 6, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des § 7, § 7, § 19 Abs. 6, § 22 Abs. 4a und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. § 2 Abs. 2a und die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 2a) im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ in § 19 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft.