BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung AHS-B2. Abschnitt Hauptprüfung2. Unterabschnitt Klausurprüfung§ 13

§ 13 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“

In Kraft seit 05. November 2020
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