(1) Die abschließende Arbeit besteht entweder aus
1. einer schriftlichen Arbeit, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskommission oder
2. dem Ergebnis eines Prozesses und der schriftlichen Dokumentation dieses Prozesses einschließlich deren Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission.
(2) Dem Ergebnis gemäß Abs. 1 Z 2 hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.
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Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2024 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis ... und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „ V orwissenschaftliche“. Die Anweisung wurde sinngemäß durchgeführt.)
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