§ 1 Geltungsbereich — Prüfungsordnung AHS-B
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Rückverweise
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen und regelt die Durchführung der Reifeprüfung.