Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Vorwort/Präambel
(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 67,69 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, pro Kalendermonat.
(2) Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 33,84 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 GehG pro Kalendermonat.
Die Entschädigung ist am Beginn jeden Monates auszuzahlen. Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung zu ersetzen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(1a) Der Titel, § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2026, treten mit dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2016 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. II Nr. 40/2008, außer Kraft.