§ 1 — Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 67,69 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, pro Kalendermonat.
(2) Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 33,84 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 GehG pro Kalendermonat.
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