§ 3 — Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung zu ersetzen.
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