§ 4 — Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(1a) Der Titel, § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2026, treten mit dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2016 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. II Nr. 40/2008, außer Kraft.
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