BundesrechtVerordnungenPauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date

Die Entschädigung ist am Beginn jeden Monates auszuzahlen. Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

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